Erwägungen (3 Absätze)
E. 2 Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die den Beschwerdeführern von der EG X. ausbezahlte Entschädigung im Betrag von Fr. 38 000.– zu Recht als steuerbares Einkommen (Ent- schädigung für die Nichtausübung eines Rechts) qualifiziert hat, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung aus Schadenersatz handelt.
b) In PVG 1993 Nr. 66 hat das Verwaltungsgericht grund- sätzlich festgehalten, dass das Steuergesetz des Kantons Grau- bünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuer- erklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrens- rechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tat- sachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steu- erbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derje- 15
9/15 Steuern PVG 2008 76 nigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind ver- schieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt.
c) Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den Beschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige Entschädigung – wie sie geltend machen – in Abgel- tung eines Schadens (Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der Vorinstanz ist – wie nachste- hend in E. 3. ff. darzulegen ist – der Schluss zu ziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen ist.
d) Dabei ist vorweg noch anzumerken, dass gemäss Art. 29 lit. f StG insbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts (so z.B. der Verzicht auf die Einreichung einer Baueinspra- che) als weitere Einkünfte steuerbar sind. Demgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer Vermögens- einbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaft- lichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis. Schaden- ersatzleistungen stellen – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen – nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar.
E. 3 a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorin- stanzlichen Veranlagungs- und Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich unterlassen, einen auch nur im Ansatz substantiierten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch die Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Be- haupten von nicht näher spezifizierten und bereits daher auch nicht nachvollziehbaren Wertminderungen (gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die Vorinstanz: mindestens Fr. 150 000.–) bewenden lassen.
b) Sodann haben sie auch nicht aufgezeigt, wie die fragli- chen Beträge (Fr. 110 000.– bzw. Fr. 38 000.–) ermittelt wurden. Der Umstand, dass die Zahlung von Fr. 110 000.– der EG X. an die Nachbarn im Vergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steu- errechtlich nicht entscheidend. Zu Recht hat die Beschwerdegeg- nerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es – im Rahmen der sich aus der Struktur des Steuerrechts ergebenden Kompe-
9/15 Steuern PVG 2008 77 tenz – Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der rechtserheblichenTatsachen zu qualifizieren.
c) Angesichts der die Beschwerdeführer treffenden Verfah- renspflichten und des Umstandes, dass sie denselben nicht rechts- genüglich nachgekommen sind, besteht für die beantragte Einho- lung eines Schätzungsgutachtens durch das Gericht, das sich zur Höhe der Wertminderung äussern solle, weder Raum noch Anlass. Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine Wertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass die- ser Schaden tatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immer noch nicht erbracht wäre. Vielmehr sprechen die konkreten Gegebenheiten (nachstehend 4.) dagegen, dass die behauptete Wertverminderung die Ursache der Zahlung war, mit- hin ihnen auch kein steuerbefreiender Schaden entstanden sein kann.
E. 4 Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen Rekurses R 06 42 und den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich-rechtlicher und zivil- rechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben der EG X. zu quali- fizieren ist. So haben die Nachbarn am 8. Mai 2006 gegen den Bau- bewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats vom
28. März 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der Parzelle Nr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzab- stände) Rekurs ans Verwaltungsgericht (R 06 42) erhoben. Zu je- nem Zeitpunkt kannten sie erst das Dispositiv des Urteils des Ver- waltungsgerichts im Verfahren VGU R 06 7, mit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben worden war. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006 noch nicht vor, weshalb die Nachbarn denn auch die Projektänderungsbe- willigung vom 28. März 2006 anfechten mussten, ansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs wurde auch im zweiten Rekurs (R 06 42) die Verletzung von Art. 24 BG und Art. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie von Art. 26 BG (minimale Besonnungs- dauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der am 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste den Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nach Ansicht des Ver- waltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand. Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 26 BG (minimale
9/15 Steuern PVG 2008 78 Besonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die mi- nimale Besonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon ausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes Urteils und in Würdigung der Sach- und Rechtslage, musste den Nachbarn bewusst sein, dass das Bauvorhaben der EG X. nach der bewilligten Projektänderung nicht mehr verhindert werden konnte, und dass weitere juristische Schritte und Rechtsmittel, seien sie nun öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, die Realisierung des Bauvorhabens zwar noch wesentlich verzögern – und zwar um Monate, wenn nicht gar Jahre – letztlich aber nicht mehr verhindern konnten. Entsprechend machte es Sinn, zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für die EG X. bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit ein- hergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges In- teresse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbe- sondere am Verzicht der Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben. Das Interesse der EG X. an einer möglichst baldigen Aufnahme der Bautätigkeit wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei Verletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder des Verzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegenüber der EG X. schadenersatzpflichtig geworden wären (so ausdrücklich: Ziff. 2 lit. b, e und f des Vergleiches). Aus Sicht der EG X. stellte die Zahlung von Fr. 110 000.– an die Nach- barn somit eindeutig ein Entgelt dafür dar, dass diese den Rekurs zurückzogen und auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegen das Bauprojekt verzichteten. Die übrigen Nachbarn haben offenbar diese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden an- standslos akzeptiert. Damit steht aufgrund des Dargelegten auch ohne weiteres fest, dass der streitige Betrag von Fr. 38 000.–, den die Beschwer- deführer aufgrund des getroffenen Vergleiches ausbezahlt erhal- ten haben, steuerrechtlich korrekt als Entgelt für den Rückzug des Baurekurses im Verfahren R 06 42 und für den Verzicht auf die Vor- nahme weiterer öffentlich- und privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben der EG X. darstellte. Was die Beschwerdeführer
9/15 Steuern PVG 2008 79 in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung da- gegen vorbringen lassen, zielt ins Leere. Dies führt letztlich zur Abweisung beider Beschwerden. A 08 19 Urteil vom 19. August 2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
9/15 Steuern PVG 2008 75 Kantons- und direkte Bundessteuer. Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts.
– Unterscheidung zwischen der steuerpflichtigen Entschä- digung für die Nichtausübung eines Rechts (Art. 29 lit. f StG, Art. 23 lit. c DBG) und der steuerfreien Abgel- tung eines Schadens zufolge Wertminderung (E. 2).
– Der Nachweis für eine Steuerbefreiung obliegt dem Steuerpflichtigen (E. 3).
– Steuerpflicht der Entschädigung bejaht, Anwendungsfall (E. 4). Imposte cantonali e federali dirette. Indennità di non eser- cizio di un diritto.
– Differenza tra l’indennità di non esercizio di un di- ritto soggetta a contribuzione (art. 29 lett. f LIC, art. 23 lett. c LIFD) e la compensazione esente imposta di un danno a seguito di una diminuzione di valore (cons. 2).
– L’onere della prova per un esonero da imposta spetta al contribuente (cons. 3).
– Ammesso l’assoggettamento all’imposta dell’indennità, caso d’applicazione (cons. 4). Erwägungen:
2. Vorliegend ist einzig streitig, ob die Vorinstanz die den Beschwerdeführern von der EG X. ausbezahlte Entschädigung im Betrag von Fr. 38 000.– zu Recht als steuerbares Einkommen (Ent- schädigung für die Nichtausübung eines Rechts) qualifiziert hat, oder ob es sich dabei, wie die Beschwerdeführer geltend machen, um eine nicht der Einkommenssteuer unterliegende Leistung aus Schadenersatz handelt.
b) In PVG 1993 Nr. 66 hat das Verwaltungsgericht grund- sätzlich festgehalten, dass das Steuergesetz des Kantons Grau- bünden zwischen Verfahrenspflichten und Verfahrensrechten unterscheidet. Zu den Verfahrenspflichten gehören die Steuer- erklärungspflicht, die Pflicht zur Einreichung von Beilagen und die Auskunftspflicht über steuerbegründende Tatsachen. Verfahrens- rechte sind dagegen Rechte auf Behauptung steuermindernder Tatsachen (wie Schulden, Schuldzinsen, weitere Abzüge etc.). Sie führen zur Pflicht zur Erteilung von Auskünften über solche Tat- sachen. Aufgrund dieser Beweislastverteilung gilt, dass die Steu- erbehörden für die steuerbegründenden Tatsachen den Beweis zu erbringen haben und dem Steuerpflichtigen der Nachweis derje- 15
9/15 Steuern PVG 2008 76 nigen Tatsachen obliegt, welche die Steuerschulden mindern oder aufheben. Die Folgen des Nichterbringens des Beweises sind ver- schieden, je nachdem, ob es sich um eine Verfahrenspflicht oder um ein Verfahrensrecht handelt.
c) Im Lichte des eben Dargelegten bedeutet dies, dass es den Beschwerdeführern oblag, den Nachweis zu erbringen, dass die streitige Entschädigung – wie sie geltend machen – in Abgel- tung eines Schadens (Wertminderung ihrer Stockwerkeinheit) und nicht als Entschädigung für die Nichtausübung eines Rechts i.S. von Art. 29 lit. f StG erfolgte. Mit der Vorinstanz ist – wie nachste- hend in E. 3. ff. darzulegen ist – der Schluss zu ziehen, dass ihnen der Nachweis nicht gelungen ist.
d) Dabei ist vorweg noch anzumerken, dass gemäss Art. 29 lit. f StG insbesondere Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit sowie für die Nichtausübung eines Rechts (so z.B. der Verzicht auf die Einreichung einer Baueinspra- che) als weitere Einkünfte steuerbar sind. Demgegenüber dient der Schadenersatz der Wiedergutmachung einer Vermögens- einbusse mittels wertmässiger Wiederherstellung des wirtschaft- lichen Zustands vor dem schädigenden Ereignis. Schaden- ersatzleistungen stellen – von hier nicht näher interessierenden Ausnahmen abgesehen – nach dem Nettoprinzip grundsätzlich kein steuerbares Einkommen dar.
3. a) So haben es die Beschwerdeführer sowohl im vorin- stanzlichen Veranlagungs- und Einspracheverfahren wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren offensichtlich unterlassen, einen auch nur im Ansatz substantiierten Nachweis hinsichtlich der behaupteten Wertminderung für ihre Stockwerkeinheit durch die Überbauung zu erbringen. Vielmehr haben sie es beim Be- haupten von nicht näher spezifizierten und bereits daher auch nicht nachvollziehbaren Wertminderungen (gemäss Schreiben vom 1. Oktober 2007 an die Vorinstanz: mindestens Fr. 150 000.–) bewenden lassen.
b) Sodann haben sie auch nicht aufgezeigt, wie die fragli- chen Beträge (Fr. 110 000.– bzw. Fr. 38 000.–) ermittelt wurden. Der Umstand, dass die Zahlung von Fr. 110 000.– der EG X. an die Nachbarn im Vergleich als Entschädigung für erheblichen Entzug von Licht und Sonne erfolge (inkl. Inkonvenienzen, Umtriebe, Anwaltskosten und Gerichtskosten im Verfahren R 06 42), ist steu- errechtlich nicht entscheidend. Zu Recht hat die Beschwerdegeg- nerin in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es – im Rahmen der sich aus der Struktur des Steuerrechts ergebenden Kompe-
9/15 Steuern PVG 2008 77 tenz – Aufgabe der Steuerbehörden sei, vorfrageweise die der Besteuerung zugrunde liegenden zivilrechtlichen Gestaltungen nach Feststellung der rechtserheblichenTatsachen zu qualifizieren.
c) Angesichts der die Beschwerdeführer treffenden Verfah- renspflichten und des Umstandes, dass sie denselben nicht rechts- genüglich nachgekommen sind, besteht für die beantragte Einho- lung eines Schätzungsgutachtens durch das Gericht, das sich zur Höhe der Wertminderung äussern solle, weder Raum noch Anlass. Dies umso weniger, als selbst wenn ein solches eine Wertminderung nahelegen würde, damit der Nachweis, dass die- ser Schaden tatsächlich Anlass der umstrittenen Zahlung gewesen ist, immer noch nicht erbracht wäre. Vielmehr sprechen die konkreten Gegebenheiten (nachstehend 4.) dagegen, dass die behauptete Wertverminderung die Ursache der Zahlung war, mit- hin ihnen auch kein steuerbefreiender Schaden entstanden sein kann.
4. Aufgrund der Akten und der Vorbringen ist vielmehr davon auszugehen, dass die Zahlung allein als anteilsmässiges Entgelt für den Rückzug des damaligen Rekurses R 06 42 und den Verzicht auf die Vornahme weiterer öffentlich-rechtlicher und zivil- rechtlicher Vorkehren gegen das Bauvorhaben der EG X. zu quali- fizieren ist. So haben die Nachbarn am 8. Mai 2006 gegen den Bau- bewilligungs- und Einspracheentscheid des Kleinen Landrats vom
28. März 2006 betreffend die Projektänderung für die Überbauung der Parzelle Nr. 1392 (Anpassung der zonengemässen Grenzab- stände) Rekurs ans Verwaltungsgericht (R 06 42) erhoben. Zu je- nem Zeitpunkt kannten sie erst das Dispositiv des Urteils des Ver- waltungsgerichts im Verfahren VGU R 06 7, mit welchem jener Rekurs gutgeheissen und der angefochtene Baubewilligungs- und Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2005 aufgehoben worden war. Die Urteilsbegründung lag indes am 8. Mai 2006 noch nicht vor, weshalb die Nachbarn denn auch die Projektänderungsbe- willigung vom 28. März 2006 anfechten mussten, ansonsten diese in Rechtskraft erwachsen wäre. Wie bereits im ersten Rekurs wurde auch im zweiten Rekurs (R 06 42) die Verletzung von Art. 24 BG und Art. 73 KRG (fehlende Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild) sowie von Art. 26 BG (minimale Besonnungs- dauer) gerügt. Mit dem Vorliegen der am 5. Mai 2006 mitgeteilten Urteilsbegründung im Verfahren R 06 7 musste den Nachbarn klar sein, dass das ursprüngliche Bauvorhaben nach Ansicht des Ver- waltungsgerichts mit Art. 24 BG bzw. Art. 73 KRG in Einklang stand. Bezüglich der gerügten Verletzung von Art. 26 BG (minimale
9/15 Steuern PVG 2008 78 Besonnungsdauer) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die mi- nimale Besonnung nur insoweit reduziert werden dürfe, als ein Neubauvorhaben wenigstens die ordentlichen Zonenvorschriften (Grenz- und Gebäudeabstände, Höhenbegrenzungsvorschriften) einhalte. In Kenntnis der Begründung des Verwaltungsgerichts mussten die Nachbarn davon ausgehen, dass dem Rekurs (R 06 42) gegen die Baubewilligung vom 28. März 2006 betreffend die Projektänderung (Anpassung der Grenzabstände) wohl kein Erfolg beschieden sein würde. In Kenntnis der Erwägungen jenes Urteils und in Würdigung der Sach- und Rechtslage, musste den Nachbarn bewusst sein, dass das Bauvorhaben der EG X. nach der bewilligten Projektänderung nicht mehr verhindert werden konnte, und dass weitere juristische Schritte und Rechtsmittel, seien sie nun öffentlich-rechtlicher oder zivilrechtlicher Natur, die Realisierung des Bauvorhabens zwar noch wesentlich verzögern – und zwar um Monate, wenn nicht gar Jahre – letztlich aber nicht mehr verhindern konnten. Entsprechend machte es Sinn, zu einem Vergleich Hand zu bieten. Für die EG X. bestand angesichts der drohenden Verzögerungen des Bauvorhabens und der damit ein- hergehenden grösseren finanziellen Einbussen ein gewichtiges In- teresse am Rückzug des hängigen Rekurses R 06 42 und insbe- sondere am Verzicht der Nachbarn auf die Vornahme weiterer öffentlich- oder privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben. Das Interesse der EG X. an einer möglichst baldigen Aufnahme der Bautätigkeit wird denn auch daraus ersichtlich, dass die Nachbarn bei Verletzung der Rückzugsverpflichtung betreffend den Rekurs R 06 42 oder des Verzichts auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegenüber der EG X. schadenersatzpflichtig geworden wären (so ausdrücklich: Ziff. 2 lit. b, e und f des Vergleiches). Aus Sicht der EG X. stellte die Zahlung von Fr. 110 000.– an die Nach- barn somit eindeutig ein Entgelt dafür dar, dass diese den Rekurs zurückzogen und auf die Vornahme weiterer rechtlicher Schritte gegen das Bauprojekt verzichteten. Die übrigen Nachbarn haben offenbar diese Sicht der Dinge durch die Steuerbehörden an- standslos akzeptiert. Damit steht aufgrund des Dargelegten auch ohne weiteres fest, dass der streitige Betrag von Fr. 38 000.–, den die Beschwer- deführer aufgrund des getroffenen Vergleiches ausbezahlt erhal- ten haben, steuerrechtlich korrekt als Entgelt für den Rückzug des Baurekurses im Verfahren R 06 42 und für den Verzicht auf die Vor- nahme weiterer öffentlich- und privatrechtlicher Schritte gegen das Bauvorhaben der EG X. darstellte. Was die Beschwerdeführer
9/15 Steuern PVG 2008 79 in diesem Zusammenhang und zur Stützung ihrer Auffassung da- gegen vorbringen lassen, zielt ins Leere. Dies führt letztlich zur Abweisung beider Beschwerden. A 08 19 Urteil vom 19. August 2008